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Der deutsche Gesetzgeber führte mit Wirkung zum 1. Juli 2021 einen neuen § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) ein. Ziel ist, Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitern an Startups steuerlich attraktiver zu gestalten. Was sollten Startups jetzt überdenken?

Worum geht es?

Das sog. Fondsstandortgesetz (FoStoG) nahmen der Deutsche Bundestag im April 2021 und der Deutsche Bundesrat im Mai 2021 an. Damit will man den Fondsstandort Deutschland stärken, vor allem für Venture-Capital- und weitere Wagniskapital-Fonds.

Der Standort Deutschland soll gerade für Startups attraktiver werden. Denn diese machte die Bundesregierung als wichtigen Faktor für das Innovations- und Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft aus.

Für Startups soll es künftig einfacher sein, ihre Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen, um so hochqualifizierte Fachkräfte leichter für sich gewinnen zu können. Aktuell sind die steuerlichen Rahmenbedingungen dafür in Deutschland im internationalen Vergleich sehr ungünstig.

Das galt bisher

Überträgt bisher ein Unternehmen Anteile unentgeltlich oder verbilligt auf einen Arbeitnehmer, führt das bei ihm zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – auch wenn ihm keine liquiden Mittel (sog. Dry Income) zugeflossen sind.

Der Arbeitnehmer muss die darauf anfallende Einkommensteuer aus anderen Mitteln begleichen. Der allg. steuerliche Freibetrag für solche Übertragungen lag bisher bei nur 360 Euro pro Kalenderjahr und ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Daher war die echte Beteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen bisher unattraktiv – und man griff alternativ auf sog. Phantom Stock Lösungen zurück.

Was gilt ab dem 1. Juli 2021?

Der neue § 19a EStG enthält eine vorübergehende Steuerbefreiung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Unternehmen unentgeltlich oder teilweise entgeltlich Vermögensbeteiligungen an einen Arbeitgeber übertragen hat. Dabei muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der neue Paragraf ist auf alle Übertragungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 erfolgen.

Eine Besteuerung des geldwerten Vorteils bei einem unentgeltlichen oder verbilligten Anteilserwerb durch den Mitarbeiter erfolgt erst nach zwölf Jahren bzw. im Zeitpunkt, wenn der Arbeitgeber die Anteile auf den Arbeitnehmer überträgt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, falls dies früher geschieht.

Ein eventueller Wertverlust der Anteile zu diesem Zeitpunkt kann man bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils berücksichtigen. Zudem steigt der allg. Freibetrag für Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG von 360,- Euro auf 1.440,- Euro pro Jahr.

Privilegierte Unternehmen

Privilegiert sind Unternehmen, die vor max. zwölf Jahre gegründet wurden und die zum Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangen Kalenderjahr als kleines oder mittleres Unternehmen („KMU“) gelten. Hierfür dürfen folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:

  • weniger als 250 Mitarbeiter,
  • 50 Millionen Euro Jahresumsatz und
  • 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Besteuerungszeitpunkt

Durch den neuen § 19a EStG erfolgt die Besteuerung erst zwölf Jahre nach Übertragung bzw. wenn vorher die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird oder das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird.

Steuerpflichtiger Betrag

Um den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zu bewerten, orientiert man sich am Zeitpunkt der Anteilsübertragung auf den Arbeitnehmer – auch wenn die tatsächliche Besteuerung erst viel später erfolgt.

Haben die Anteile in der Zeit bis zum Besteuerungszeitpunkt an Wert verloren und ihr gemeiner Wert liegt bei Besteuerung unter dem Wert des nicht besteuerten Arbeitslohns, ist auch nur der tatsächliche gemeine Wert abzüglich geleisteter Zuzahlungen zu versteuern.

Das gilt allerdings nicht, wenn die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme beruft, v.a. einer Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr. Wertzuwächse und Gewinnausschüttungen unterliegen dagegen seit dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung auf den Arbeitnehmer bei ihm als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) oder unter bestimmten Voraussetzungen dem sog. Teileinkünfteverfahren, wonach 40 Prozent der Einkünfte als steuerfrei gelten.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sieht das Gesetz folgende Erleichterung vor: Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer ist nicht Teil des Arbeitslohns, der zu besteuern ist.

Neu ist auch, dass das Betriebsstättenfinanzamt nach Übertragung einer Vermögensbeteiligung bei einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen muss. Der Grund: Man will dadurch spätere Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden vermeiden, was den Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung anbelangt.

Mittelbar gehaltene Beteiligungen

Die Neuregelung des § 19a EStG gilt auch, wenn Personengesellschaften die Vermögensbeteiligung mittelbar halten. Das kommt in der Praxis oft vor, u.a. um eine notarielle Beurkundung zu vermeiden, wenn Mitarbeiter ein- und -austreten.

Besteuerungsregime

Sind seit Übertragung der Vermögensbeteiligung mind. drei Jahre vergangen, kann man auf den zu besteuernden Arbeitslohn die sog. Fünftelungsregelung anwenden. Diese kann zu einer niedrigeren Steuerlast führen.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers die übertragene Vermögensbeteiligung vorläufig nicht besteuern. Ausgeschlossen ist, die vorläufige Nichtbesteuerung während der Veranlagung zur Einkommensteuer nachzuholen.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Im Hinblick auf die Sozialversicherung gilt die vorläufige Befreiung allerdings nicht. Deshalb gilt die Übertragung einer Vermögensbeteiligung weiterhin als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Übertragung – soweit die Beitragsbemessungsgrenzen durch sonstigen Arbeitslohn noch nicht überschritten sind.

Es ist zu hoffen, dass es zeitnah noch zu einer Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an den neuen § 19a EStG kommt und damit zu einem Gleichlauf mit dem Steuerrecht. Auch der Bundesrat hatte sich hierfür – letztlich erfolglos – eingesetzt.

Freibetrag für Vermögensbeteiligungen

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird auch der allg. Freibetrag für Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG von 360 Euro auf 1.440 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Er gilt somit bereits für den laufenden Veranlagungszeitraum 2021.

Hintergrund ist, alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Größe und der Dauer der Existenz – stärker zu motivieren, Vermögensbeteiligungen an ihre Arbeitnehmer zu überlassen. Das setzt jedoch voraus, dass die Beteiligung am Unternehmen mind. allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen im aktuellen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Und es muss sich um echte Kapitalbeteiligungen handeln. Auch weiterhin ist es nicht möglich, nur ausgewählte Mitarbeiter am Kapital des Unternehmens zu beteiligen und dabei vom allg. Freibetrag zu profitieren, eben so wenig bei Phantom Stocks.

Im europäischen Vergleich ist der Freibetrag nach wie vor gering – selbst nach Erhöhung. Wünschenswert wäre es, wenn künftig ein höherer, separater Freibetrag für Vermögensbeteiligungen i.S.d. neuen § 19a Abs. 1 S. 1 EStG eingeführt würde.

Der Bundesrat hatte sich hier für einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro eingesetzt, doch auch hier ohne Erfolg

Was Startups jetzt tun sollten

Für Startups eröffnet sich ab dem 1. Juli 2021 die Möglichkeit, Mitarbeiter steuerlich begünstigt am Unternehmenskapital echt zu beteiligen: Der Besteuerungszeitpunkt wird hinausgeschoben. Gleichzeitig unterliegen die Wertzuwächse der Kapitalbeteiligung und künftige Gewinnausschüttungen bereits als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer oder dem Teileinkünfteverfahren.

Das ist der große Vorteil echter Mitarbeiterbeteiligungen gegenüber den Phantom Stocks. Daher lohnt es sich, bestehende Phantom Stock Plans zu überdenken und eventuell durch echte Kapitalbeteiligungen zu ersetzen. Ebenso kann man in Erwägung ziehen, -dass man künftig echte Mitarbeiterbeteiligungen den Phantom Stock Plans vorzieht.

Author

Ludmilla Maurer ist Counsel bei Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern